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Neues Button-Gesetz gilt auch für Druckereien mit Onlineshop
Ab 01.08.2012 ist es soweit. Dann tritt das neue Button-Gesetz in Kraft. Mit der so genannten Button-Lösung sind nun Websitebetreiber (auch Druckereien mit angeschlossenem Onlineshop) gezwungen ihre Bestell-Buttons mit einem fest definierten Wortlauf zu versehen, so dass dem mündigen Verbraucher auch wirklich klar wird, dass er durch den Klick auf diesen Button eine kostenpflichtige Bestellung auslöst.
Abmahnung vermeiden durch richtigen Button-Text
Da es sich hierbei um eine gesetzliche Vorgabe handelt, kann die Missachtung zu einer kostenpflichtigen Abmahnung führen.
Buttons von „Bestellen“ in „Kostenpflichtig bestellen“ umbenennen reicht nicht
Wer jetzt auf die Schnelle nur den Text seines Buttons von „Bestellen“ in „Kostenpflichtig bestellen“ umbenennt, der sollte sich zuvor mit dem Thema noch etwas mehr vertraut machen. So sind gleichzeitig mit der Button-Lösung auch weitere Details im Bestellprozess eines Onlineshops zu beachten. Viele Druckereien müssen diesbezüglich sicherlich noch nachrüsten.
Gemäß §312g Abs. 2 BGB n.F. ist der Onlineshopbetreiber zum Beispiel verpflichtet dem Verbraucher auch Informationen wie die wesentlichen Merkmale der Ware / Dienstleistung, den Komplettpreis und die Versandkosten, bei einem Vertrag die Mindestlaufzeit, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, etc. auf der Bestellseite anzuzeigen. Sogar eine nicht passende Platzierung des Kaufen-Buttons, oder eine durch zusätzliche Grafiken nicht mehr klar erkennbare Form des Buttons oder eine schlechte Lesbarkeit der Button-Beschriftung kann in Zukunft abgemahnt werden.
Das Gesetz zur Button-Lösung wurde am 16.05.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 01.08.2012 in Kraft.